Zuständigkeit der Landgerichte für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen

Ab dem 01.01.2026 sind gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Streitigkeiten aus Heilbehandlungen die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Durch die streitwertunabhängige Zuweisung wird dem Spezialisierungsgedanken Rechnung getragen und eine effiziente Verfahrensführung unterstützt. Die ausschließliche Zuständigkeit soll auch für Klagen auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen und Vergütungsansprüche gelten, nicht aber für die Tiermedizin.

Vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Die gesetzliche Neuregelung bedeutet daher, dass bei Streitigkeiten aus Heilbehandlungen in Zukunft immer eine anwaltliche Vertretung erforderlich ist.

Zu den sog. „Heilbehandlungsstreitigkeiten“ gehören auch Klagen wegen eines Behandlungsfehlers. Die Leitung des Verfahrens erfordert medizinisches Fachwissen und komplexe rechtliche Bewertungen, die bei den Landgerichten mit ihren spezialisierten Arzthaftungskammern besser aufgehoben sind, zumal der Ausgang solcher Fälle für die Betroffenen von erheblicher persönlicher und finanzieller Bedeutung ist. Die Landgerichte sollen nach der Gesetzesbegründung außerdem eine einheitliche Linie entwickeln, um mehr Rechtssicherheit für die verschiedenen Akteure im Gesundheitswesen zu schaffen.

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