Einer ordnungsgemäßen, zeitnah erstellten Dokumentation in Papierform, die keine Anhaltspunkte für Veränderungen, Verfälschungen oder Widersprüchlichkeiten bietet, kommt zugunsten der Behandlungsseite Indizwirkung zu, die im Rahmen der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen ist.
In die Beweiswürdigung sind alle von der Beweisgegnerin bzw. vom Beweisgegner vorgebrachten Gesichtspunkte einzubeziehen. Die Beweisgegnerin bzw. der Beweisgegner muss nicht die inhaltliche Richtigkeit der Dokumentation widerlegen. Ihr bzw. ihm obliegt nicht der Beweis des Gegenteils. Vielmehr genügt es, wenn sie oder er Umstände dartut, die bleibende Zweifel daran begründen, dass das Dokumentierte der Wahrheit entspricht, das Beweisergebnis also keine Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO rechtfertigt. So verhält es sich insbesondere, wenn die Beweisgegnerin oder der Beweisgegner Umstände aufzeigt, die den Indizwert – die abstrakte Beweiskraft – der Dokumentation in Frage stellen.
Der Anwendungsbereich des § 630h Abs. 3 BGB ist nicht erweiternd dahin auszulegen, dass der Inhalt der Patientenakte zugunsten des Patienten als richtig fingiert wird, wenn nicht der Behandelnde das Gegenteil nachweist.