Vor einer Leistenbruchoperation sind Patienten regelmäßig darüber aufzuklären, dass durch den Eingriff im Bruchbereich verlaufende Nerven verletzt und dadurch Schmerzen ausgelöst werden können, die in seltenen Fällen auch dauerhaft sind.
Ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang mit Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld besteht bei einem Aufklärungsfehler allerdings nur dann, wenn die Aufklärung über dasjenige Risiko unterblieben ist, das schließlich bei dem Patienten auch eingetreten ist und zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 20.07.2021 – 4 U 2901/19