Ein Diagnoseirrtum setzt eine vorwerfbare Fehlinterpretation erhobener Befunde voraus. Hat eine unrichtige Diagnose demgegenüber ihren Grund darin, dass der bzw. die Behandelnde die gebotenen Befunde erst gar nicht veranlasst hat, liegt ein Befunderhebungsfehler vor.
Die Anhörung eines Privatgutachters zum Inhalt eines für eine Partei erstellten Gutachtens kann nicht von Amts wegen durch das Gericht erfolgen.
Die Frage, ob eine Indikation für eine strahlenbelastende Bildgebung vorgelegen hat, unterfällt dem radiologischen Facharztstandard.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 29.03.2022 – 4 U 980/21