Im vorliegenden Fall hatte eine Patientin ihre Hausärztin verklagt, die es versäumt hatte, einen auffälligen Befund rechtzeitig weiterzuleiten und ihre Patientin zu einer kurzfristigen Wiedervorstellung anzuhalten. So war zunächst eine weitere Behandlung unterblieben. Bei der Patientin wurde später ein Pankreas-Karzinom mit Metastasierung in der Leber festgestellt.
Bei der Abgrenzung zwischen Befunderhebungsfehler und einem Fehler der therapeutischen Aufklärung ist nach ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des ärztlichen Fehlverhaltens in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher oder im Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolges liegt. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt in Fällen, in denen es schon an dem Hinweis fehlt, dass ein kontrollbedürftiger Befund vorliegt und dass Maßnahmen zur weiteren Abklärung medizinisch geboten sind, regelmäßig nicht im Unterlassen von Warnhinweisen, sondern in der unterbliebenen Befunderhebung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2021 – VI ZR 498/1
Mit dieser Entscheidung setzt der IV. Zivilsenat seine ständige Rechtsprechung fort, vergleiche zuletzt in unserem Blog: BGH, Urteil vom 26.05.2020 – VI ZR 213/19