Zahnarzthaftung

Ob eine Verblockung (Verwendung einer Zahnprothetik, bei der alle Zähne miteinander verbunden werden) nach zahnmedizinischem Standard zulässig ist oder nicht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Dass eine Sachverständige bei der Untersuchung die Lockerung eines Zahns festgestellt hat, lässt keine Rückschlüsse auf den Zustand auf einen länger (hier: mindestens ein Jahr) zurückliegenden Behandlungszeitpunkt zu.

136 a Abs. 4 S. 3 SGB V, wonach die Zahnärztin oder der Zahnarzt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr übernimmt, betrifft nicht das Rechtsverhältnis zwischen Patient und Zahnarzt, sondern dasjenige zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und Behandler.

Bei der zahnprothetischen Behandlung ist die technische Anfertigung des Zahnersatzes geschuldet, für die der Zahnarzt nach werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften haftet, soweit zahnlabortechnische Verarbeitungsfehler vorliegen.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.05.2025 – 5 U 109/24