Im vorliegenden Fall ging es um die Werbung für eine Nasenkorrektur durch Unterspritzung mit Vorher-Nachher-Abbildungen.
Das Landgericht hat festgestellt, dass auch eine Unterspritzung unter die Haut einen instrumentellen Eingriff am Körper darstellt und somit einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne von § 11 HWG. Es sei daher unzulässig, für eine solche Behandlung mit Vorher-Nachher-Abbildungen zu werben.
Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 03.08.2021 – 06 O 16/21