Vorher-Nachher-Werbung mit Avataren unzulässig

Die Werbung für Schönheitsoperationen (hier: Lippenunterspritzungen) mit Vorher-Nachher-Bildern ist auch dann wettbewerbswidrig, wenn statt realer Fotos Abbildungen einer Kunstfigur (Avatar) verwendet werden. Dies hat das OLG Koblenz auf die Klage eines Wirtschaftsverbandes gegen eine Spezialklinik für plastische-ästhetische Chirurgie bezüglich der Werbung für eine Lippenunterspritzung mit Hyaluronsäure vorläufig entschieden. Die Sache ist beim Bundesgerichtshof anhängig.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 23.04.2024 – 9 U 1097/23