Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine medizinisch erforderliche Transplantation eines im vorgesehenen Verfahren zugeteilten Organs entfällt nicht dadurch, dass das Krankenhaus falsche Angaben zur Dringlichkeit der Transplantation an Eurotransplant gemeldet hat. Den Regelungen zur Meldung der für die Organzuteilung erforderlichen Angaben kommt keine Vergütungsrelevanz zu. Die Vorschriften über die Organverteilung und die damit verbundenen Meldepflichten haben keine qualitätssichernde Zielrichtung. Sie dienen der Herstellung von Verteilungsgerechtigkeit. Ihre Einhaltung ist keine Voraussetzung der Leistungserbringung zulasten der GKV.
Das Vertrauen in ein gerechtes Verteilungssystem für Spenderorgane wird durch Manipulationen nachhaltig beschädigt. Für die Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs spielen diese Gerechtigkeitserwägungen aber keine Rolle. Zur Sanktionierung von Falschmeldungen gegenüber Eurotransplant hat der Gesetzgeber in der Folge des „Göttinger Transplantationsskandals“ einen Straftatbestand geschaffen. Weiterhin ist aber weder die Transplantation des im Zusammenhang mit einer Falschmeldung zugeteilten Organes verboten, noch der Vergütungsanspruch ausdrücklich ausgeschlossen.
Ob die Regelungen zur Organvermittlung verfassungsgemäß und damit rechtlich verbindlich sind, musste der Senat nicht entscheiden.
Bundessozialgericht, Urteil vom 07.03.2023 – B 1 KR 3/22 R - bislang nicht veröffentlicht -