Übernahmeverschulden

Die unterlassene Überweisung an ein spezialisiertes Krankenhaus oder die unterbliebene Verlegung in eine auf das Krankheitsbild spezialisierte Station kann nur dann ein Übernahmeverschulden begründen, wenn die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt ansonsten aufgrund der individuellen Fähigkeiten oder der zur Verfügung stehenden Ausstattung mit der Behandlung überfordert wäre.

Allein aus dem Umstand, dass trotz Hinweisen auf einen Schlaganfall keine Verlegung auf eine Stroke Unit erfolgte, reicht hierfür jedoch nicht aus, wenn die nach dem medizinischen Standard geforderten Untersuchungen auch auf einer Normalstation erbracht werden können.

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 26.02.2025 – 4 U 1225/24