Ein ehemaliger Patient nahm eine Klinik, zwei Ärzte und eine Kinderkrankenschwester wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher und pflegerischer Behandlung auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Er befand sich im Alter von 14 Monaten u.a. wegen einer obstruktiven Bronchitis und drohenden respiratorischen Insuffizienz stationär in der Klinik. Die dort tätige Schwester verabreichte ihm intravenös ein Antibiotikum, ohne zuvor zu fragen, ob er gegessen hatte. Aufgrund eines in die Luftröhre des Kindes gelangten Apfelstücks wurde es bewusstlos. Es erlitt einen hypoxischen Hirnschaden und wurde zum lebenslangen Pflegefall.
Dem Kläger wurde zunächst ein Schmerzensgeld in Höhe von 1 Mio. € zugesprochen. In zweiter Instanz wurde die Klage nunmehr insgesamt durch das OLG Frankfurt abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat entschieden, dass insbesondere das Verhalten der Krankenschwester im Rahmen der Medikamentengabe nicht behandlungsfehlerhaft gewesen sei. Sie habe lediglich die allgemein der Verminderung des Aspirationsrisikos im Behandlungsalltag dienenden Vorsichtsmaßnahmen ergreifen müssen. Zu Aspirationen könne es bei Kleinkindern in praktisch jeder Lebenslage und so auch in jeder Klinik täglich kommen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.04.2023 – 8 U 127/21