Das OLG Karlsruhe hat sich in dieser Entscheidung mit den Aufklärungspflichten eines Gastroenterologen im Rahmen der Mitteilung eines krebsverdächtigen Befundes auseinandergesetzt.
Die postalische Übersendung eines Arztbriefes stelle ein gängiges Mittel zur Aufrechterhaltung des Informationsflusses dar. Es sei nicht zumutbar, sich bei jedem Arztbrief zu vergewissern, dass dieser ankommt.
Anders verhalte es sich allderings, wenn aus früheren Fällen Probleme bei der Zustellung bekannt seien oder wenn ein hochpathologischer Befund mitzuteilen sei, der weitere zeitlich dringende Behandlungsschritte erforderlich mache.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.03.2020 – 7 U 10/19