Feststellungen darüber, wie sich eine Patientin bzw. ein Patient bei ausreichender Aufklärung entschieden hätte, und ob sie bzw. er in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, darf das Gericht grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung der Patientin bzw. des Patienten treffen.
Durch die persönliche Anhörung soll vermieden werden, dass das Gericht für die Verneinung eines Entscheidungskonflikts vorschnell auf das abstellt, was bei objektiver Betrachtung als naheliegend oder vernünftig erscheint, ohne die persönlichen, möglicherweise weniger naheliegenden oder als unvernünftig erscheinenden Erwägungen der Patientin bzw. des Patienten ausreichend in Betracht zu ziehen. Die persönliche Anhörung soll es dem Gericht ermöglichen, den Gründen für und gegen einen Entscheidungskonflikt durch konkrete Nachfragen nachzugehen und sie aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Patientin bzw. dem Patienten sachgerecht beurteilen zu können.