Ein Patient muss sich in der Berufungsbegründung medizinisch fundiert mit den medizinischen Feststellungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen. Hierfür wird in der Regel ein kostenpflichtiges Privatgutachten benötigt.
In den Worten des BGH:
Fußt eine angefochtene Entscheidung auf einem gerichtlichen Sachverständigengutachten, setzt die gebotene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen voraus, dass der Patient konkrete Anhaltspunkte benennt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Dies bedingt notwendigerweise, dass sich der Patient mit den sachverständigen Feststellungen auseinandersetzt, die dem Urteil zugrunde liegen. Dabei ist ihm abzuverlangen, sich medizinisch fundiert, d.h. regelmäßig unter Bezug auf ein Privatgutachten, medizinische Leitlinien oder andere Stimmen aus der medizinischen Literatur mit den von ihm beanstandeten Feststellungen eines Gerichtsgutachtens, auf die sich das erstinstanzliche Gericht gestützt hat, auseinanderzusetzen.
Klärt der Arzt auch über eine ernsthafte Alternative zu der von ihm in Aussicht genommenen Behandlung auf, ist er nicht verpflichtet, zu diesem Gespräch einen Arzt derjenigen Fachrichtung hinzuziehen, in die diese Alternativbehandlung fällt.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 12.05.2020 – 4 U 1388/19