Verstößt eine Krankenschwester gegen die mündlich erteilte Weisung, ein noch nicht befundetes EKG vorn in die Patientenakte zu legen und vermerkt sie die Anfertigung des EKG´s ebenfalls weisungswidrig auch nicht in der Patientenakte, so dass für den Oberarzt nicht erkennbar ist, dass ein aktuelles EKG vorliegt, so ist das fahrlässige Handeln der Krankenschwester dem Krankenhausträger nach § 278 BGB bzw. § 831 BGB zuzurechnen.
Erleidet die Patientin in der Folge einen Herz-Kreislauf-Stillstand, weil der behandelnde Arzt in Unkenntnis des aktuellen EKG´s die falschen Maßnahmen ergreift, haftet die Klinik für die Folgen.
Schon eine bloße Mitverursachung reicht aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen.
Ein eindeutiger fundamentaler Verstoß gegen eine interne Regelung einer Klinik, die zum Schutz der Patienten eine zeitnahe ärztliche Befundung gewährleisten soll, darf einer Pflegekraft schlechterdings nicht unterlaufen. Der Fehler führt zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität. Auf die zeitnah unterbliebene Vorlage des EKG´s in die Patientenakte sind die Grundsätze über den Befunderhebungsfehler entsprechend heranzuziehen.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 06.08.2020 – 24 U 1360/19