Die sich aus einem groben Behandlungsfehler ergebende Beweiserleichterung in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden bezieht sich nur auf den Primärschaden und typische Folgeschäden. Das Versterben des Patienten an einem Lungenversagen stellt sich nicht als typischer Folgeschaden einer verzögerten Gallenblasenoperation und hierdurch verursachter Primärschäden wie einer Zunahme der Entzündung und einer Nekrose der Gallenwand, sondern als Folge einer Corona-Infektion des Operierten dar.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 06.11.2024 – 5 U 2/24