Auch die medizinische Verlaufsaufklärung muss nur „im Großen und Ganzen“ erfolgen. Die Darlegung einzelner Schritte einer Operation zählt hierzu regelmäßig ebenso wenig wie die Größe einer vorgesehenen Prothese.
Der Patientin bzw. dem Patienten müssen insbesondere nicht die (ohnehin präoperativ nicht genau zu ermittelnde) Implantatgröße oder die Schaftlänge einer Femurkomponente mitgeteilt werden. Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache der Ärztin bzw. des Arztes. Sie bzw. er muss einer Patientin bzw. einem Patienten nicht ungefragt erläutern, welche Behandlungsmethoden theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere dieser Methoden spricht, solange sie/er eine Therapie anwendet, die dem medizinischen Standard genügt.
Bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Patientin bzw. der Patient zu einer Einwilligung gedrängt wurde und infolgedessen innerlich nicht mehr frei entscheiden konnte, kann auch eine Einwilligung noch am Operationstag rechtzeitig sein.
Die Einräumung einer weiteren Überlegungszeit für die Patientin bzw. der Patienten nach der Aufklärung ist nicht veranlasst, wenn es sich aus der maßgeblichen ex ante Sicht um einen medizinisch dringenden Eingriff handelt.
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 10.11.2023 – 4 U 906/23