Für die Frage, in welchem Umfang eine mitbehandelnde Ärztin oder ein mitbehandelnder Arzt in die Behandlung einbezogen wurde, und welche Verpflichtungen diese bzw. dieser gegenüber der Patientin bzw. dem Patienten hat, ist auf den Überweisungsschein abzustellen.
Eine Radiologin bzw. ein Radiologe darf auch dann vor einem sichtbaren Neben- oder Zufallsbefund nicht die Augen verschließen, wenn sich dieser außerhalb des von der bzw. dem Überweisenden angegebenen Untersuchungsbereichs befindet.
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 18.02.2025 – 4 U 1470/24