Hochrisikoschwangere gehört in Klinik mit neonatologischer Intensivstation

Eine mit eineiigen Zwillingen schwangere Hochrisikopatientin darf ausschließlich in einer Klinik behandelt werden, die auch über eine neonatologische Intensivstation verfügt.

Die Behandlung in einer Geburtsklinik ohne Möglichkeit der jederzeitigen notfallmäßigen intensiven medizinischen Versorgung der Neugeborenen ist grob fehlerhaft.

Die Weigerung einer Patientin, eine Behandlungsempfehlung zu befolgen, ist rechtlich nur beachtlich, wenn die Ärztin bzw. der Arzt sie zuvor umfassend und zutreffend über die medizinische Sachlage und die ihr und ihren Kindern drohenden Gefahren aufgeklärt hat.

Dies gilt auch, wenn es sich bei der Patientin um eine Fachärztin handelt.

Im Falle der vollständigen unwiderruflichen Zerstörung der Persönlichkeit eines Neugeborenen kann, jedenfalls wenn der Betroffene unter seinem Zustand zusätzlich dauerhaft leidet, ein Schmerzensgeld i.H.v. 720.000 € angemessen sein.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.2.2025 – 8 U 8/21