Für die Abgrenzung eines Befunderhebungsfehlers von einem Diagnoseirrtum gelten auch in der Tierarzthaftung die Rechtsprechungsgrundsätze aus der Humanmedizin. Gleiches gilt für die Grundsätze zur Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler.
War ein Krankheitsgeschehen vor Behandlungsbeginn durch die Tierärztin oder den Tierarzt bereits in ein Stadium getreten, in dem auch bei einer dem tiermedizinischem Standard entsprechenden Behandlung eine Rettung des Tieres äußerst unwahrscheinlich gewesen wäre, scheidet auch bei einem groben Behandlungsfehler eine Beweislastumkehr aus.
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 26.03.2025 – 4 U 1539/24