Haftung für Notabschaltung eines MRT-Geräts wegen metallischer Orthese
Ein Radiologe hat Schadensersatzansprüche wegen Umsatzverlust und die Kosten für das neue Befüllen des Magneten des MRT mit flüssigem Helium sowie den Einsatz eines Servicetechnikers in Höhe von rund 50.000 € gegen seine am 20.06.1942 geborene Patientin geltend gemacht, weil im Zuge einer bei dieser durchgeführten MRT-Untersuchung die am linkem Bein befindliche Orthese vom Magneten des MRT angezogen wurde, so dass das MRT-Gerät notfallmäßig abgeschaltet werden musste (sog. Quench).
Das OLG Nürnberg hat in diesem Zusammenhang auch ein Mitverschulden der Patientin geprüft, ein solches aber verneint, da auf Seiten der Ärztin oder des Arztes ein besonders gravierendes schadensursächliches Mitverschulden vorlag, weil sie von der Orthese nicht Kenntnis genommen und auf deren Entfernung auch nicht hingewirkt hatten, obwohl diese deutlich und ohne Weiteres zu sehen war.
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 15.02.2023 – 4 U 20/22