Ein Notarzt, der einen Nabelschnurvorfall bei einer kurz vor der Geburt stehenden Mutter diagnostiziert, handelt grob fehlerhaft, wenn er eine flache Lagerung der Mutter anordnet. Bei dem Vorliegen eines Nabelschnurprolapses mit Hervortreten eines Teils der Nabelschnur aus der Scheide ist es als Notfallmaßnahme geboten, eine Beckenhochlagerung oder eine Brust-Knie-Lagerung der Schwangeren vorzunehmen. Zudem ist es aus gynäkologischer Sicht geboten, den vorangehenden Kindesteil (hier der Kopf) dauerhaft bis zur Durchführung eines Kaiserschnitts manuell hochzuschieben, um so den Druck auf die Nabelschnur zu entlasten. Eine solche Maßnahme ist auch von einem Notarzt, der nicht Gynäkologe ist, zu erwarten.
Bei einem hypoxischen Hirnschaden mit spastischer Zerebralparese und schwerster geistiger und körperlicher Behinderung des Kindes kann sich, wenn nicht einmal die Möglichkeit einer Kommunikation mit den Eltern besteht, ein Schmerzensgeld von 650.000 € als gerechtfertigt darstellen.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 07.01.2026 – I-5 U 115/24