Haftung des Durchgangsarztes

Ordnet ein Durchgangsarzt nach der Erstversorgung einer Unfallverletzten die besondere ambulante Heilbehandlung an und übernimmt diese, haftet er für Behandlungsfehler bei dieser besonderen ambulanten Heilbehandlung persönlich. Dies gilt auch, wenn der Durchgangsarzt bei einem Krankenhausträger angestellt ist. Eine Haftung des Krankenhausträgers kommt insoweit nicht in Betracht, weil der zum D-Arzt bestellte Arzt die ambulante Behandlung der Unfallverletzten im Durchgangsarztverfahren nicht aufgrund des mit dem Krankenhausträger bestehenden Anstellungsverhältnisses, sondern unabhängig hiervon aufgrund der Bestellung durch die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ausführt.

Leitet der Durchgangsarzt hingegen eine stationäre besondere Heilbehandlung ein, kommt für die stationäre besondere Heilbehandlung ein totaler Krankenhausvertrag zwischen dem Krankenhausträger und der Unfallverletzten zustande. In diesem Fall haftet auch der Krankenhausträger für einen Behandlungsfehler.

Landgericht Flensburg, Urteil vom 22.11.2024 – 3 O 324/16