Ordnet eine Durchgangsärztin oder ein Durchgangsarzt die besondere Heilbehandlung an und übernimmt sie bzw. er diese, so kommt, jedenfalls soweit es um ambulante besondere Heilbehandlungen geht, ein privatrechtliches Behandlungsverhältnis zwischen ihr/ihm und der Patientin bzw. dem Patienten zustande.
Wird die angeordnete besondere Heilbehandlung stationär in dem Krankenhaus durchgeführt, in dem die Durchgangsärztin oder der Durchgangsarzt als angestellte Ärztin bzw. angestellter Arzt tätig ist, kommen rechtlich ein Vertragsverhältnis zwischen der Patientin oder dem Patienten und dem Krankenhausträger und – zusätzlich – ein Vertragsverhältnis zwischen der Patientin oder dem Patienten und der Durchgangsärztin bzw. dem Durchgangsarzt in Betracht, weil durch deren/dessen besondere Expertise die Qualität der besonderen Heilbehandlung sichergestellt werden soll und sie bzw. er deshalb nach den Umständen eine besondere persönliche Verantwortung hierfür übernimmt.
Im Rahmen eines zwischen einer Patientin oder einem Patienten und einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt bestehenden privatrechtlichen Behandlungsverhältnisses hat die Durchgangsärztin bzw. der Durchgangsarzt für Behandlungsfehler anderer Ärztinnen oder Ärzte einzustehen, die für sie bzw. ihn zur Vertretung oder zur Erfüllung tätig werden.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 29.07.2025 – 5 W 16/25