Bei der Prüfung von Schadenersatzansprüchen wegen ärztlicher Behandlungsfehler sollen die Krankenkassen ihre Versicherten unterstützen. Dieser gesetzlichen Hilfspflicht wird durch die Möglichkeit der Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Diensts (MD) entsprochen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers zielt der Unterstützungsanspruch darauf ab, der oder dem Versicherten eine mögliche Beweisführung bei der Rechtsverfolgung zu erleichtern. Unterstützungsleistungen beschränkten sich regelmäßig auf die Verschaffung von Auskünften über ärztliche Diagnosen, angewandte Therapien, die Namen der Behandler, die Anforderung ärztlicher Behandlungsunterlagen und die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
Der Umstand, dass eine versicherte Person mit dem Ergebnis eines Gutachtens nicht einverstanden ist, verpflichtet die Kasse nicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens oder zur Vernehmung von Zeuginnen oder Zeugen, bis ein vermeintlicher Behandlungsfehler nachgewiesen ist.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.05.2023 – L 16 KR 432/22