Zusätzliche Geschäftsgebühr für Schlichtungsverfahren 2.0

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Leverkusen vom 23.07.2025 betreffend die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein hat nun auch das AG Cochem für den Schlichtungsausschuss bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz entschieden, dass für die anwaltliche Vertretung im Schlichtungsverfahren eine eigene Gebühr nach Nr. 2303 VV RVG anfällt.

Dies ist die zweite gerichtliche Entscheidung in diesem Jahr, in der die in der Literatur einhellig vertretene Auffassung bestätigt wird, dass die bei den Landesärztekammern angesiedelten Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen Gütestellen sind, die Streitbeilegung im Sinne von § 15a Abs. 3 EGZPO betreiben.

Das Amtsgericht Cochem hat zur Begründung seiner Entscheidung auch auf die Gesetzesmaterialien verwiesen. Die Gesetzesbegründung zu § 15a EGZPO nenne explizit die Gutachter- und Schlichtungsstellen der Ärztekammern als einen Anwendungsfall von § 15a Abs. 3 EGZPO (BT-Drs. 14/980).

Darauf, ob durch das Schlichtungsverfahren tatsächlich eine gütliche Einigung erzielt werden kann, kommt es nicht an. In der zugrunde liegenden Sache war das streitige Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Cochem noch vor dem Landgericht Koblenz anhängig.

AG Cochem, Urteil vom 16.10.2025 – 21 C 275/24