Nach den Grundsatzurteilen zur Aufklärung vor einer Nierenlebendspende des Bundesgerichtshofes vom 29.01.2019 (Az. VI ZR 495/16; VI ZR 318/17) – siehe dazu weiter unten in unserem BLOG – wurden beide Verfahren an das OLG Hamm zur Klärung der Art und Höhe der eingetretenen Schäden zurückverwiesen.
Die Eingriffe waren auf Grund der fehlerhaften Risikoaufklärung rechtswidrig. Die beklagten Ärzte können sich nach dem Urteil des BGH nicht auf den Einwand der sog. „hypothetischen Einwilligung“ berufen. Es kommt allein auf den Inhalt der Risikoaufklärung an. Fehlen in der Aufklärung bekannte Risiken, ist die Entnahme der Niere rechtswidrig.
Im ersten Verfahren (Az. I-3 U 6/16) wurde nun nach der mündlichen Verhandlung am 08.11.2021 mit Datum vom 13.12.2021 ein Vergleich abgeschlossen. Das Universitätsklinikum Essen und die mitverklagten Ärzte verpflichten sich darin, an die geschädigte Nierenlebendspenderin eine Gesamtabfindung in Höhe von 100.000 € zu zahlen.
Die Spenderin leidet seit der Nierenentnahme u.a. an chronischer Erschöpfung. Dieses Fatigue-Syndrom nach Nierenverlust gleicht dem sog. „chronischen Fatigue-Syndrom“ bzw. auch der neu aufgetretenen Erkrankung „Long-Covid“. Diese dauerhafte Erschöpfung tritt bei ca. 25 % der Nierenlebendspender in unterschiedlicher Ausprägung auf und beeinträchtigt diese erheblich in ihrer weiteren Lebensführung.
Vergleich vor dem OLG Hamm vom 13.12.2021 - Az. I-3 U 6/16