BGH bestätigt Rechtsprechung zur hypothetischen Einwilligung

Leitsatz:

Der Einwand, der unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 TPG inhaltlich nicht ordnungsgemäß aufgeklärte Lebendorganspender wäre auch im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung mit der Organentnahme einverstanden gewesen (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens), ist nicht beachtlich, weil dies dem Schutzzweck der gesteigerten Aufklärungsanforderungen des § 8 TPG widerspräche.

BGH, Urteil vom 11.02.2020 - VI ZR 415/18 / Bestätigung BGH, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 495/16 (siehe unten)