Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass ein Abweichen von den Operationshinweisen des Herstellers keinen Behandlungsfehler begründet. Vielmehr könne es sogar eine Pflicht des Arztes sein, von der Handlungsempfehlung abzuweichen, wenn dies die medizinischen Erkenntnisse im Zeitpunkt der Behandlung gebieten würden. Im vorliegenden Fall hatten sich die Behandler für den Einsatz der Metallprothese in einem steilen Winkel zur Minimierung des Luxationsrisikos der Pfanne entschieden, dies wich von den Vorgaben des Herstellers ab.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.08.2020 - Az. 5 U 138/19