Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen Impfstoffhersteller unterliegen den engen Anspruchsvoraussetzungen von § 84 AMG. Die Arzneimittelhaftung ist gesetzlich als Gefährdungshaftung ausgestaltet und setzt nicht nur den Nachweis der Verursachung eines Gesundheitsschadens durch die Impfung voraus. Die Ersatzpflicht besteht nach § 84 AMG darüber hinaus nur, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen (sog. negative Nutzen-Risiko-Bilanz) oder der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.
Zivilrechtlich besteht für Klagen gegen Impfstoffhersteller daher kaum Aussicht auf Erfolg, nur der Verdienst für die Anwälte ist attraktiv.
Das LG Düsseldorf hat Klagen gegen Impfstoffhersteller auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld wegen behaupteter gesundheitlicher Beschwerden nach Corona-Impfungen aufgrund fehlender hinreichender Darlegung einer negativen Nutzen-Risiko-Bilanz für den Impfstoff durch die Betroffenen abgewiesen und dabei die ausreichende Hersteller-Information über das Produkt bestätigt. Die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) habe im Rahmen ihrer Prüfung eine positive Nutzen-Risiko-Bilanz für den Impfstoff festgestellt. Aus den wiederholten Zulassungen durch die EMA folge, dass die Hersteller-Angaben inhaltlich nicht zu beanstanden seien.
Landgericht Düsseldorf, Urteile vom 16.11.2023 – 3 O 141/22, 3 O 151/22, 3 O 60/23 und 3 O 164/22 - offenbar bisher nicht veröffentlicht -
Eine weitere Klage wegen eines mutmaßlichen Schadens infolge einer SARS-CoV-2-Impfung hat das LG Rottweil abgewiesen. In dem entschiedenen Fall hatte ein Mann geltend gemacht, infolge einer Corona-Impfung auf dem rechten Auge nahezu vollständig erblindet zu sein, und von dem Impfstoffhersteller Biontech Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 € verlangt. Das Gericht konnte jedoch weder feststellen, dass im zu entscheidenden Fall schädliche Nebenwirkungen insgesamt den Nutzen des Arzneimittels überstiegen, noch dass etwa in der Packungsbeilage nicht ausreichend auf die schädlichen Nebenwirkungen hingewiesen worden wäre.
Landgericht Rottweil, Urteil vom 06.12.2023 – 2 O 325/22