Das Landgericht Kassel hat auch ein Einsichtsrecht der Krankenkasse in die Behandlungsunterlagen bejaht.
Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass das Einsichtsrecht abschließend geregelt und die Rechtsstellung anderer möglicher Verfahrensbeteiligter, insbesondere der beteiligten Krankenkassen, im Vergleich zur früheren Rechtslage eingeschränkt werden sollte.
Gehe es der Versicherung um die Verfolgung von Ersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlern, entspreche die Offenlegung regelmäßig dem mutmaßlichen Willen des Patienten.
Landgericht Kassel, Urteil vom 02.03.2022 (Az.: 2 O 560/21)