Der Patient hat im Arzthaftungsrecht nicht nur einen Behandlungsfehler nachzuweisen, sondern auch dessen Ursächlichkeit (Kausalität) für den eingetretenen Gesundheitsschaden. Da oft mehrere Ursachen zusammentreffen, kommt dem Nachweis der sogenannten „Schadenskausalität“ im Arzthaftungsrecht eine besondere Bedeutung zu.
Im vorliegenden Fall wurde einem Frühgeborenen ein Verweilkatheter zur Blutdruckmessung in die Arteria brachialis des linken Arms gelegt. Obwohl sich später eine Verfärbung der linken Hand des kleinen Patienten zeigte, die auf eine eingetretene Durchblutungsstörung hindeutete, wurde der Katheter nicht entfernt. Aufgrund der eingetretenen Mangelversorgung des linken Unterarms musste eine Amputation der linken Hand und des linken Unterarms erfolgen.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat ausgeführt, dass die Anlage des Verweilkatheters grundsätzlich als ursächlich für die eingetretene Durchblutungsstörung (Ischämie) anzusehen ist.
Eine andere Frage sei es, ob derselbe Schaden auch eingetreten wäre, wenn andere Ärztinnen oder Ärzte zu einem anderen Zeitpunkt den Katheter gelegt hätten. Dies betreffe einen hypothetischen Kausalverlauf, der zur Beweislast der Ärztinnen oder Ärzte stehe. Diese müssten beispielsweise nicht nur beweisen, dass die anderen Ärztinnen oder Ärzte die Anlage eines arteriellen Katheters in der konkreten Behandlungssituation für erforderlich gehalten hätten, sondern auch dass diese Ärztinnen oder Ärzte keine besser geeignete Arterie für den Zugang gefunden hätten.
Es sei auch nicht von einer Patientin oder einem Patienten zu verlangen, dass sie bzw. er plausibel mache, sie oder er hätte sich im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung tatsächlich gegen die durchgeführte Maßnahme entschieden. Die Patientin bzw. der Patient muss lediglich einen echten Entscheidungskonflikt plausibel machen, nicht hingegen ein anderes Entscheidungsergebnis im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung.
Maßgeblich sei dabei nicht, ob eine „vernünftige“ Patientin oder ein „vernünftiger“ Patient einem entsprechenden ärztlichen Rat gefolgt wäre, sondern nur die persönliche Entscheidungssituation der konkreten Patientin bzw. des konkreten Patienten aus damaliger Sicht.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur erneuten Beweiserhebung an das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Karlsruhe) zurückverwiesen.