Mutmaßungen eines Patienten, er habe sich in einer Klinik „wahrscheinlich“ mit einem Keim infiziert, sind zur Darlegung eines Behandlungsfehlers nicht ausreichend. Das Auftreten einer Infektion allein stellt keinen Anhaltspunkt für einen Hygienemangel dar. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens setzt einen konkreten Anhaltspunkt dafür voraus, dass es im Rahmen der Behandlung zu einem Hygienemangel aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich gekommen ist, der die eingetretene Infektion hätte verursachen können.
Auch eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast für den Patienten könne nur angenommen werden, wenn feststehe, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sei. Dass im konkreten Fall überhaupt ein voll beherrschbarer Risikobereich betroffen sei, habe der Patient darzulegen und zu beweisen. Sollte der Kläger den MRSE-Keim über eine Mitpatientin erlangt haben, würde allein dieser Umstand noch keine Haftung der Beklagten begründen. Das Krankenhauspersonal und die verwendeten Gerätschaften sind integraler Bestandteil des Klinikbetriebs, die dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Klinikleitung unterstehen. Patienten dagegen können nicht dem voll beherrschbaren Gefahrenkreis des Krankenhausträgers zugerechnet werden.
Ein Auskunftsanspruch des Patienten dahingehend, ob andere Patienten auf „seiner“ Station an MRSA oder MRSE oder einem nicht identifizierten „Krankenhausvirus“ erkrankten – und falls ja, welche Maßnahmen dagegen ergriffen wurden und ob das zuständige Gesundheitsamt informiert wurde, folgt weder aus dem Behandlungsvertrag noch aus dem Gesetz.
Landgericht Flensburg, Urteil vom 08.09.2020 – 3 O 375/14