Der Kläger erlitt nach dem Legen eines venösen Zugangs eine Infektion mit MRSA. Der Keim breitete sich über die Blutbahn aus, setzte sich in der Wirbelsäule fest und musste operativ entfernt werden.
Die Klinik bestritt die Vorwürfe des Patienten, der Arzt habe bei der Injektion keine Handschuhe getragen, keine Handreinigung durchgeführt und eine Spritze verwendet, die ihm zuvor auf den Boden gefallen sei.
Das bloße Besteiten soll nach der Entscheidung des BGH jedenfalls nicht ausreichend sein, wenn sich in der Beweisaufnahme herausstellt, dass der von der Behandlungsseite als Zeuge benannte Arzt die Infusion, bei der es zu Hygieneverstößen gekommen sein soll, gar nicht gelegt hat. In einem solchen Fall muss die Klinik die Vorwürfe ggf. auf eine andere Art und Weise entkräften. Sie trägt die sog. sekundäre Darlegungslast. Gelingt es der Klinik nicht nachzuweisen, dass die notwendigen Hygienebestimmungen eingehalten wurden, ist ein Behandlungsfehler anzunehmen.