Ist ein Krankenhausbetreiber wegen eines durch Behandlungsfehler bei der Geburtshilfe verursachten Geburtsschadens zur Übernahme aller Pflege- und Betreuungskosten verpflichtet, müssen den Eltern auch die aufgrund der Behinderung entstehenden Mehrkosten einer Urlaubsreise erstattet werden. Diese Mehrkosten sind nicht bereits durch das Schmerzensgeld des Kindes oder ein eigenes Schmerzensgeld der Angehörigen abgegolten.
BGH, Urteil vom 10.03.2020 - VI ZR 316/19