Besorgnis der Befangenheit bei allgemeinen Äußerungen eines medizinischen Sachverständigen

Die folgende allgemeine Aussage eines medizinischen Sachverständigen wurde von den beklagten Ärzten als Ausdruck von Befangenheit kritisiert:

„Es gibt in diesem Bereich keine hinreichenden evidenzbasierten Parameter, anhand derer man die Indikation zu einer Versteifungsoperation im Rahmen einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule erkennen könnte. Ich möchte im Allgemeinen noch darauf hinweisen, dass in der Medizin sehr viel Geld damit verdient wird, wenn Implantationen vorgenommen werden. Im Allgemeinen finde ich auch, dass die Indikation zum Teil sehr aus dem Handgelenk heraus gestellt wird.“

Nach Ansicht des Gerichts begründen die gutachterlichen Ausführungen nicht den Anschein der Befangenheit, wenn aus dem Gesamtkontext des Gutachtens deutlich wird, dass es sich hierbei lediglich um eine allgemeine, nicht auf eine oder einen der Verfahrensbeteiligten bezogene Äußerung handelt. Ein Antrag, die Sachverständige bzw. den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, könne dann keinen Erfolg haben.

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 17.07.2025 – 4 W 466/25