Kommen für die Behandlung einer Patientin oder eines Patienten (hier: an der Wirbelsäule) sowohl eine operative als auch eine konservative Behandlung in Betracht, ist nach § 630e Abs. 1 S. 3 BGB eine umfassende Aufklärung geboten. Die behandelte Person muss in der Lage sein, einen Abwägungsprozess zwischen der konservativen Behandlung und dem operativen Vorgang vorzunehmen. Dieser Abwägungsprozess ist bei Behandlungsalternativen ärztlich zu dokumentieren. Aus der Dokumentation muss hervorgehen, dass die oder der Behandelnde mit hinreichender Deutlichkeit auf alternative Behandlungsmöglichkeiten und die notwendige Abwägung hingewiesen hat.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.02.2024 – I-26 U 36/23