Minderjährigen Patienten, die über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügen, steht bei einem nur relativ indizierten Eingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für ihre künftige Lebensgestaltung zumindest ein Veto-Recht gegenüber einer Entscheidung durch die gesetzlichen Vertreter zu. Bei einem uneingeschränkt einsichts- und urteilsfähigen minderjährigen Patienten liegt sogar die volle und alleinige Entscheidungskompetenz vor, welche nicht auf ein bloßes Vetorecht beschränkt ist.
So lag es im Fall einer 16-Jährigen, die sich während eines Auslandsaufenthalts eine Kreuzbandruptur im linken Kniegelenk zugezogen hatte. Der Jugendlichen wurde nach ihrer Rückkehr in Deutschland eine operative Kreuzbandplastik empfohlen, die einen sehr komplizierten Verlauf nahm. Das LG München II hat für die Frage ordnungsgemäßer Aufklärung allein auf die Person der Minderjährigen abgestellt.