Die im Zusammenhang mit der Verschreibung eines aggressiven oder mit schwerwiegenden Nebenwirkungen verbundenen Medikaments gebotene mündliche ärztliche Aufklärung kann nicht durch einen Hinweis auf die Gebrauchsinformation des herstellenden Unternehmens ersetzt werden, darf sich aber regelmäßig auf die dort beschriebenen Nebenwirkungen beschränken.
Leistet die Patientin bzw. der Patient der Anordnung eines persönlichen Erscheinens zu einem Termin, in dem ihr bzw. ihm Gelegenheit gegeben werden soll, den Behauptungen der oder des Behandelnden zum Inhalt eines Aufklärungsgesprächs entgegenzutreten, ohne Angabe von Gründen keine Folge, kann das Gericht seine Beweiswürdigung allein auf der Grundlage der Anhörung der Ärztin oder des Arztes treffen; der erneuten Ladung der Patientin bzw. des Patienten bedarf es nicht.
Ist von einer ausreichenden Aufklärung der Patientin bzw. des Patienten über die mit dem Einsatz eines Medikaments verbundenen Risiken auszugehen, bedarf dessen Ersetzung durch ein Biosimilar keiner erneuten Aufklärung. Ein Biosimilar ist ein biologisches Nachahmpräparat eines bereits zugelassenen Biopharmazeutikums ("Originalpräparat"), das nach Ablauf des Patentschutzes des Originals auf den Markt kommt.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 17.06.2025 – 4 U 106/25