Die Patientin begehrt Schadensersatz wegen fehlender Aufklärung und behaupteter Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der arthroskopischen Versorgung einer Rotatorenmanschettenruptur im Bereich der Supraspinatussehne (Schulterverletzung). Sie hatte ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, u.a. um Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflichten verbindlich durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten klären zu lassen.
Das zuständige Gericht hatte die Beweisfragen zunächst nicht für zulässig gehalten. Der BGH hat festgestellt, dass auch Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen.
Der VI. Senat des BGH hält hiermit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest vorgehend: Senatsbeschluss vom 19.05.2020 - VI ZB 51/19
BGH, Beschluss vom 06.07.2020 – VI ZB 27/19