Ein potentieller Nierenspender muss vor der Organentnahme über das Risiko einer deutlich verringerten Nierenfunktion aufgeklärt werden. Dies gilt umso mehr, als an die Aufklärung eines Lebendorganspenders allgemein strenge Anforderungen zu stellen sind, weil der Eingriff für ihn medizinisch nicht indiziert ist.
Der gerichtliche Sachverständige hatte bei seiner Anhörung durch das Landgericht Kassel bestätigt, dass es schon bei leicht eingeschränkter Nierenfunktion zu uncharakteristischen Beschwerden wie Leistungsschwäche und Müdigkeit kommen könne. Dem Kläger war vor der Organentnahme lediglich mitgeteilt worden, dass die verbliebene Niere „weitestgehend“ die Arbeit der anderen Niere übernehme, weshalb eine Niereninsuffizienz nicht zu erwarten sei.
Aus dem Urteil, welches in aller Deutlichkeit die sinkende Nierenfunktion nach einer Nierenlebendspende thematisiert, sollten aufklärende Mediziner zur Vermeidung von Haftungsfolgen u.a. mitnehmen:
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.11.2024 - 25 U 279/22