Patienten haben laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) das Recht, unentgeltlich und ohne Begründung eine erste komplette Kopie ihrer Patientenakte zu erhalten. Dies gilt auch dann, wenn die Einsichtnahme in die persönlichen Daten der Prüfung von Ansprüchen zur Vorbereitung einer Arzthaftungsklage dient. Allenfalls bei einem erneuten Antrag können für den Patienten Kosten entstehen.
Geklagt hatte ein Patient in Deutschland, der gegen eine Zahnärztin Ansprüche wegen einer fehlerhaften Behandlung geltend machen wollte. Die Zahnärztin hatte gefordert, dass der Patient – wie nach deutschem Recht vorgesehen – die Kosten für die Zurverfügungstellung der Kopie der Patientenakte übernehmen sollte. Die Auseinandersetzung wanderte bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), der den EuGH einschaltete.
Der EuGH begründet sein Urteil mit dem Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Darin sei ein solches breites Recht auf Auskunft verankert.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.10.2023 – Rechtssache C-307/22