Das OLG Oldenburg hat die Berufung gegen ein Urteil zurückgewiesen, mit dem das LG Aurich einem minderjährigen Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 € zugesprochen hat. Der fünfjährige Kläger wurde mit Fieber und Schüttelfrost ins Krankenhaus gebracht. Erst am Morgen des nächsten Tages wurden die Behandler aus Anlass des Schichtwechsels auf großflächige dunkle Flecken im Gesicht und am Körper des Klägers aufmerksam, die sie zutreffend als hämmorrhagische Nekrosen in Folge einer Menningokokkensepsis einordneten. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits seit mehreren Stunden somnolent.
Die Gerichte stellten grobe Behandlungsfehler fest. So ignorierte der zuständige Pfleger den Zustand des Klägers früh morgens trotz entsprechender Hinweise der Mutter des Patienten und zog trotz der erkennbaren hämmorrhagischen Nekrosen keinen Arzt hinzu. Zudem legte er eine Braunüle nicht wieder an, die sich der Kläger gezogen hatte. Dieser wurde durch die Behandlung außerordentlich schwer geschädigt, verlor beide Unterschenkel und ist seither auf den Rollstuhl angewiesen. Große Teile der Körperoberfläche sind durch Nekrosen dauerhaft entstellt. Angesichts einer Vielzahl notwendiger Operationen wird er sein Leben lang schwerwiegend unter den Behandlungsfolgen leiden.
Angesichts der offensichtlichen Einschränkungen des Klägers in allen bemessungsrelevanten Bereichen (Fortbewegung/Mobilität; Kommunikation; Psyche und kognitive Fähigkeiten; Sehen, Hören, Riechen, Tasten, Schmecken; Aussehen und Aussicht auf Partnerschaft) hielten die Gerichte das ausgesprochene Schmerzensgeld für angemessen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 18.03.2020 – 5 U 196/19