Ein Patient mit privater Krankenversicherung wünschte eine Leberoperation durch den Chefarzt eines Universitätsklinikums. Der Patient unterzeichnete den Vertrag über die wahlärztliche Leistung durch den Chefarzt direkt am Operationstag. Obwohl für den Fall der Verhinderung des Chefarztes eine klare Vertretungsvereinbarung abgeschlossen wurde, führte ein anderer Oberarzt die Operation durch.
Da postoperativ Schmerzen auftraten und eine große Narbe entstand, verklagte der Patient daraufhin das Universitätsklinikum auf Schmerzensgeld.
Das Landgericht Essen hat entschieden, dass die Operation mangels wirksamer Einwilligung des Patienten rechtwidrig gewesen sei. Eine Einwilligung in eine Operation, bei welcher der Patient erkennbar Wert auf die Durchführung gerade durch einen bestimmten Arzt legt, könne nicht in eine allgemeine Einwilligung zur Operation durch andere Ärzte umgedeutet werden. Das Gericht hat dem Kläger wegen der postoperativen Schmerzen und der Narbe ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 € zugesprochen.
Landgericht Essen, Urteil vom 06.11.2020 – 16 O 229/19 - offenbar bislang nicht veröffentlicht -