Zur Beweislast bei der Haftung wegen fehlerhafter Lagerung

Die an einen Lagerungsschaden anknüpfende Beweiserleichterung setzt voraus, dass die Patientin bzw. der Patient den Vollbeweis geführt hat, dass bei ihr bzw. ihm ein solcher Lagerungsschaden eingetreten ist. Ist die Ursache einer aufgetretenen Nervenschädigung unaufklärbar, und ist überdies eine fehlerhafte Lagerung weder festgestellt noch aus dem Operationsbericht abzuleiten, kommt eine Beweiserleichterung nicht in Betracht.
Auch schwerwiegende und von einer bzw. einem Sachverständigen als unverständlich bezeichnete Dokumentationsmängel begründen in einem solchen Fall nicht die Vermutung einer fehlerhaften Lagerung.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 10.03.2026 – 4 U 1314/25