Patientinnen und Patienten können rechtswirksam auf die mündliche Risikoaufklärung verzichten. Dies ist in gleicher Weise Ausdruck ihres Selbstbestimmungsrechts wie das ansonsten bestehende Erfordernis einer ausreichenden Information.
An die Wirksamkeit eines Verzichts i.S.v. § 630e Abs. 3 BGB sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen.
Patienten müssen den Verzicht deutlich, klar und unmissverständlich äußern und dabei im großen Ganzen wissen, worauf sie sich einlassen. Erforderlich ist eine grobe Grundorientierung in Form von Basisinformationen zur Diagnose, zum Verlauf des Eingriffs und zum Umstand, dass dieser nicht ohne Risiko ist. Der Patient muss wissen, dass es Informationen dieser Art gibt, die er zur Kenntnis nehmen könnte. Der Verzicht muss individuell und ohne Beeinflussung durch die Behandler freiwillig und ernsthaft erklärt werden.
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 22.10.2025 – 17 U 78/24