Der Streit zwischen einer Versicherungsnehmerin bzw. einem Versicherungsnehmer und einer privaten Krankheitskostenversicherung über die Erstattung von Heilbehandlungskosten ist keine Streitigkeit aus Heilbehandlungen i.S.v. § 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG. Die hiernach vorgegebene ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts ist somit nicht gegeben.
Dass in dem Rechtsstreit die Berechtigung der ärztlichen Honorarforderung (namentlich die medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung und die Abrechnung nach der GOÄ) zu beurteilen sein kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Fragen sind lediglich Vorfragen des allein streitgegenständlichen versicherungsvertraglichen Erstattungsanspruchs.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 22.09.2026 –101 AR 132/26