Internet-Plattform darf Zahl gelöschter Bewertungen veröffentlichen

Ärztinnen und Ärzte können nicht verhindern, dass die Anzahl der wegen ihrer Beschwerden von einem Bewertungsportal gelöschten Bewertungen dort veröffentlich wird.

Auf einem Bewertungsportal für Arztpraxen fand sich auf dem Profil einer Arztpraxis der Hinweis, einige Einträge seien „aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung“ gelöscht wurden. Der bewertete Arzt verlangte die Löschung dieses Hinweises. Seine auf datenschutzrechtlicher Grundlage erhobene Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Die Gerichte stellten keine rechtswidrige Datenverarbeitung fest. Sie hielten die angefochtene Angabe für sachlich richtig. Die beanstandete Datenverarbeitung diene zudem den berechtigten Interessen des Portals sowie der PortalnutzerInnen. Das ärztliche Löschungsinteresse überwiege nicht, weil die Hinweise sachlich gehalten und nicht auf den privaten, sondern den öffentlicheren beruflichen Bereich bezogen seien. Eine „Bloßstellung“ des Arztes sei nicht erkennbar.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 12.06.2026 – 15 W 55/26