Eine intramuskuläre Injektion in das Gesäß zur Behandlung von der Lendenwirbelsäule ausgehender Schmerzen stellte bereits nach dem hausärztlichen Standard des Jahres 2016 eine seit mehr als einem Jahrzehnt veraltete Behandlungsmethode dar.
In eine dem medizinischen Standard widersprechende Behandlung, deren fehlender Nutzen bei hohem Risikopotential belegt ist, kann eine Patientin bzw. ein Patient auch nach erfolgter Aufklärung nicht in der Weise einwilligen, dass ein der Ärztin bzw. dem Arzt anzulastender Behandlungsfehler entfällt.
Liegt ein sog. Dauerschaden (hier: Bewegungsbeeinträchtigungen, anhaltende starke Schmerzen) vor, sind die materiellen Schäden – insbesondere auch der Verdienstausfallschaden – sowohl zum Zeitpunkt der Klageerhebung als auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Gerichtsverhandlung in der Fortentwicklung begriffen. In einem solchen Fall ist und bleibt die Feststellungsklage trotz anfänglich bestehender oder zwischenzeitlich eintretender teilweiser Bezifferbarkeit des Haftungsanspruchs zulässig. Eine geschädigte Person, die aufgrund des selben Behandlungsgeschehens im Wege der Klage bei nicht abgeschlossener Schadensentwicklung zunächst bezifferten Schadensersatz und Feststellung verlangt hat, kann daher auch bei bestehender Entscheidungsreife des Leistungsantrags in zulässiger Weise von der Leistungsklage zur (alleinigen) Feststellungsklage übergehen (§ 264 Nr. 2, 256 Abs. 1 ZPO).