Ist eine zahnärztliche Leistung vollständig unbrauchbar und steht daher der Zahnärztin bzw. dem Zahnarzt ein Nachbesserungsrecht nicht oder nicht mehr zu, entfällt der Honoraranspruch nach §§ 611 Abs. 1, 630a Abs. 1 BGB. Auf die Frage einer wirksamen Abtretung der Forderung (etwa im Rahmen eines Factoring-Vertrags) kommt es dann nicht (mehr) an.
Der Vergütungsanspruch bleibt erhalten, wenn eine Patientin bzw. ein Patient eine – objektiv wertlose – Leistung tatsächlich nutzt und sie daher für sie bzw. ihn subjektiv von Wert ist. Dazu muss die Patientin bzw. der Patient die Versorgung aber auch tatsächlich als Versorgung nutzen wollen, obwohl eine reelle und zumutbare Möglichkeit besteht, sie nicht zu nutzen, und den Gebrauch nicht nur als Notmaßnahme hinnehmen.
Auf ein Recht der Zahnärztin bzw. des Zahnarztes zur Nachbesserung kommt es nicht mehr an, wenn es nicht mehr in einem engeren Sinne um Nachbesserung oder Nachbehandlung geht, sondern um eine vollständige Erneuerung der bisher erbrachten Leistung. Eine komplette Neuversorgung kann eine Patientin bzw. kann ein Patient auch bei einer Nachbehandlerin oder einem Nachbehandler vornehmen lassen.
Landgericht Köln, Urteil vom 17.12.2025 – 25 O 180/24